Richtlinien

1. Allgemeines

Der Nationalfonds der Republik Österreich für Opfer des Nationalsozialismus vergibt ab 2021 einmal jährlich den Simon-Wiesenthal-Preis. Der Simon-Wiesenthal-Preis wird an Personen oder Personengruppen als Auszeichnung für ihr besonderes zivilgesellschaftliches Engagement gegen Antisemitismus und/oder für die Aufklärung über den Holocaust verliehen. Er soll das Bewusstsein und Engagement in der Gesellschaft gegen Antisemitismus und/oder für die Aufklärung über den Holocaust fördern und festigen.

Über die Vergabe des Simon-Wiesenthal-Preises entscheidet das Kuratorium des Nationalfonds der Republik Österreich für Opfer des Nationalsozialismus auf Grundlage des Vorschlags der Simon-Wiesenthal-Preis Jury.

1.1. Dotierung und Preiskategorien

Der Simon-Wiesenthal-Preis ist jährlich mit insgesamt 30.000 € dotiert und wird in 2 Kategorien vergeben:

  • zivilgesellschaftliches Engagement gegen Antisemitismus (7.500 €)
  • zivilgesellschaftliches Engagement für die Aufklärung über den Holocaust (7.500 €)

Darüber hinaus wird ein Hauptpreis als Auszeichnung für besonderes zivilgesellschaftliches Engagement gegen Antisemitismus und/oder für die Aufklärung über den Holocaust vergeben, der mit 15.000 € dotiert ist.

Das Kuratorium des Nationalfonds kann für die jährlichen Ausschreibungen Schwerpunkte festlegen und insbesondere Kriterien für den Jahrespreis und die allfälligen weiteren Preise vorsehen. Diese haben Empfehlungscharakter für die Bestimmung der Preisträger*innen.

1.2. Wer kann an der Ausschreibung zum Simon-Wiesenthal-Preis teilnehmen?

Für den Simon-Wiesenthal-Preis können Einzelpersonen und Personengruppen aus der Zivilgesellschaft aus dem In- und Ausland, unabhängig von der Staatsbürgerschaft, vorgeschlagen werden oder sich bewerben.

Für die Bewerbung besteht keine Altersbeschränkung. Minderjährige Bewerber/innen benötigen die Mitwirkung ihrer gesetzlichen Vertreter*innen entsprechend den zivilrechtlichen Vorschriften.

Auch Personengruppen ohne Rechtspersönlichkeit (z.B. Schulklassen, Freundeskreise) können sich bewerben oder vorgeschlagen werden. Eine Bewerbung von Vereinen und zivilgesellschaftlichen Organisationen ist möglich, sofern das zu würdigende Engagement ohne Gewinnabsicht erfolgt.

1.3. Welches zivilgesellschaftliche Engagement kann durch den Simon-Wiesenthal-Preis gewürdigt werden?

Die möglichen Preisträger*innen haben sich – durch Projekte, Initiativen oder in anderer geeigneter Weise – gegen Antisemitismus und/oder für die Aufklärung über den Holocaust verdient gemacht, weil sie z.B.:

  • das Wissen über den Holocaust aktiv vermitteln, stärken und verbreiten;
  • das Bewusstsein in der Gesellschaft für die Gefahren des Antisemitismus in der Gegenwart stärken;
  • das Verständnis für die Funktionsweisen und Folgen des Antisemitismus schärfen und dadurch eine demokratische Alltagskultur stärken;
  • in vorbildlicher Weise Zivilcourage zeigen und damit den Wert und die Bedeutung des Engagements jedes und jeder Einzelnen unterstreichen;
  • sich für Maßnahmen einsetzen, welche Antisemitismus und Relativierungen des Holocausts in all seinen Formen entgegenwirken;
  • Verständnis und Sensibilität schaffen, wo eine kritische Haltung zum Antisemitismus besonders gefördert werden soll;
  • zur Entwicklung eines gemeinsamen Bewusstseins gegen Antisemitismus beitragen;
  • zu einer innovativen, nachhaltigen und der Aufklärung verpflichteten Gedenkkultur beitragen.

Besonders berücksichtigt werden Projekte, Initiativen und Verdienste, die neue Impulse und Akzente setzen, die besonderen Vorbildcharakter haben und geeignet erscheinen, nachhaltig für Gegenwart und Zukunft zu wirken.

teilnahmeberechtigt:

Mit dem Simon-Wiesenthal-Preis sollen Personen oder Personengruppen ausgezeichnet werden, welche sich durch ihr besonderes zivilgesellschaftliches Engagement gegen Antisemitismus und/oder für die Aufklärung über den Holocaust verdient gemacht haben. Dazu zählen beispielsweise: Privatpersonen (Einzelpersonen oder Gruppen von Einzelpersonen); Forscher*innen; Bürger*innen-Initiativen; Organisationen der Zivilgesellschaft wie Vereine, Verbände, Stiftungen, gemeinnützige Gesellschaften mit beschränkter Haftung; Interessensgruppen, regionale Zusammenschlüsse wie Örtliche Vereine und Verbände, also Organisationen, die aus der Mitte und von der Basis der Gesellschaft her entstehen; Menschenrechtsorganisationen; nichtstaatliche Organisationen; Wohlfahrtseinrichtungen, Kulturorganisationen, Aus- und Weiterbildungseinrichtungen; Jugendorganisationen, Familienverbände, Studierende und Studierendengruppen, Lehrlinge und Lehrlingsgruppen sowie Jugend- und Schüler*innengruppen.

nicht teilnahmeberechtigt:

Von der Teilnahme ausgenommen sind

  • Mitglieder der Bundesregierung, Staatssekretär*innen, Mitglieder einer Landesregierung, Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates oder sonst eines allgemeinen Vertretungskörpers oder des Europäischen Parlaments, ferner Personen, die Angestellte einer politischen Partei sind oder eine leitende Funktion einer Bundes- oder Landesorganisation einer politischen Partei bekleiden sowie Volksanwält*innen, der Präsident/die Präsidentin des Rechnungshofes und Personen, die eine der genannten Funktionen innerhalb der letzten fünf Jahre ausgeübt haben;
  • Personen, die in einem Dienstverhältnis zu einem Klub eines allgemeinen Vertretungskörpers stehen sowie parlamentarische Mitarbeiter*innen im Sinne des Parlamentsmitarbeiterinnen- und Parlamentsmitarbeitergesetzes;
  • Personen, die einem Klub eines allgemeinen Vertretungskörpers zur Dienstleistung zugewiesen sind;
  • Angestellte von Rechtsträgern der staatsbürgerlichen Bildungsarbeit im Bereich der politischen Parteien;
  • Mitarbeiter*innen des Kabinetts eines Bundesministers/einer Bundesministerin oder des Büros eines Staatssekretärs/einer Staatssekretärin oder eines anderen Organs des Bundes oder eines Landes;
  • Personen, die nach BDG 1979 oder VBG beschäftigt sind;
  • staatliche und andere öffentliche Einrichtungen, sofern diese sich im Rahmen ihrer Tätigkeit gegen Antisemitismus und/oder für die Aufklärung über den Holocaust einsetzen;
  • kommerzielle (d.h. gewinnorientierte) Initiativen;
  • Mitarbeiter*innen des Nationalfonds;
  • Mitglieder der Simon-Wiesenthal-Preis Jury;
  • Mitglieder des Kuratoriums bzw. Komitees des Nationalfonds und ihre Angehörigen.

2. AUSSCHREIBUNG UND BEWERBUNG

2.1. Ausschreibung

Die Ausschreibung erfolgt auf der Simon-Wiesenthal-Preis-Website des Nationalfonds unter der Internetadresse https://www.wiesenthalpreis.at.

2.2. Arten der Bewerbung

Personen oder Personengruppen können sich selbst für den Simon-Wiesenthal-Preis bewerben (Eigenbewerbung) oder vorgeschlagen werden (Vorschlag).

Bewerbungen können in deutscher oder in englischer Sprache eingereicht werden.

2.3. Wo können Bewerbungen für den Simon-Wiesenthal-Preis einreicht werden?

Die Bewerbung erfolgt über die Simon-Wiesenthal-Preis-Website des Nationalfonds der Republik Österreich für Opfer des Nationalsozialismus.

2.4. Bewerbungsfrist

Die Bewerbungsfrist wird auf der Simon-Wiesenthal-Preis-Website bekanntgegeben.

Bewerbungen können elektronisch eingereicht werden. Als Tag der Bewerbung gilt jener Tag, an dem die Bewerbung beim Nationalfonds einlangt.

Bewerbungen für den Simon-Wiesenthal-Preis – für sich selbst oder für vorgeschlagene Personen oder Personengruppen – sind ausschließlich innerhalb der Bewerbungsfrist möglich. Danach eingehende Bewerbungen können nicht berücksichtigt werden.

2.5. Form und Inhalt der Bewerbung

Für die Bewerbungen ist das auf der Simon-Wiesenthal-Preis-Website veröffentlichte Online-Bewerbungsformular zu verwenden. Beilagen sind elektronisch hochzuladen.

In der Bewerbung sind die Gründe anzuführen, die den/die Kandidat*in als Preisträger*in geeignet erscheinen lassen und die Verdienste im Sinne der Ausschreibung darzulegen.

Auf dem Bewerbungsformular sind alle Informationen anzugeben, die der Nationalfonds benötigt, um

  • sicherzustellen, dass der/die Bewerber*in die formalen Zulassungsvoraussetzungen erfüllt;
  • die Arbeit des eingereichten Engagements in Bezug auf die Zielsetzungen des Preises zu prüfen.

Die Teilnahme erfolgt ausschließlich nach den Bestimmungen dieser Richtlinien.

Der Bewerbung beizufügen sind:

  • Lebenslauf der Bewerber*innen
  • Allfällige Unterlagen betreffend das auszuzeichnende Engagement
  • Nachweise über allfällige bisher durchgeführte Projekte.

Den Bewerber*innen wird in Zusammenhang mit der elektronischen Einreichung dringend eine zeitgerechte Einreichung empfohlen, da ein hohes Datenaufkommen oder technische Schwierigkeiten die Einreichung der Bewerbung erschweren bzw. verzögern können. Die Bewerber*innen tragen das Risiko für derartige Verzögerungen.

2.6. Einreichung Bewerbungsformular

Die Einreichung der Bewerbung erfolgt durch Absenden des ausgefüllten Online-Bewerbungsformulars und Bestätigung der Bewerbung durch Klick auf den Link in der darauf übermittelten Bestätigungs-E-Mail. Die Bestätigungs-E-Mail bestätigt den Eingang der Bewerbung, jedoch nicht die Vollständigkeit der erhaltenen Bewerbungsunterlagen.

2.7. Rechtzeitigkeit und Vollständigkeit der Bewerbung

Nur fristgerecht und vollständig eingelangte Bewerbungen können im weiteren Verfahren berücksichtigt werden. Bei unvollständig eingelangten Bewerbungen kann der Nationalfonds fehlende Unterlagen nachfordern; der Nationalfonds ist jedoch nicht verpflichtet, zur Ergänzung von Unterlagen aufzufordern.

Bewerber*innen, deren Bewerbungen nicht am weiteren Verfahren teilnehmen können, weil sie unvollständig oder außerhalb der Frist eingelangt sind, werden schriftlich verständigt.

2.8. Kosten

Die Teilnahme am Wettbewerb ist kostenlos. Die bei der Erstellung und Zusendung der Bewerbung entstehenden Kosten werden nicht erstattet.

3. SIMON-WIESENTHAL-PREIS-JURY: AUSWERTUNG UND PREISTRÄGER*INNEN-VORSCHLAG

Die Auswertung der Bewerbungen erfolgt durch die Simon-Wiesenthal-Preis-Jury anhand der Bewerbungsunterlagen und gemäß der vom Kuratorium erlassenen Geschäftsordnung.

Informationen zu den Mitgliedern der Simon-Wiesenthal-Preis-Jury finden sich auf der Simon-Wiesenthal-Preis-Website des Nationalfonds.

Die Simon-Wiesenthal-Preis-Jury wertet die Bewerbungen ausschließlich anhand der in den Bewerbungsunterlagen enthaltenen Informationen aus und unterbreitet dem Kuratorium innerhalb von vier Wochen einen begründeten schriftlichen Vorschlag für die Preisträger*innen. Der Vorschlag kann bis zu fünf Kandidat*innen sowie eine Reihung derselben enthalten.

4. ENTSCHEIDUNG DURCH DAS KURATORIUM

Das Kuratorium entscheidet auf Grundlage des Vorschlags der Simon-Wiesenthal-Preis-Jury über die Preisträger*innen.

Die Preisträger*innen und alle übrigen Bewerber*innen werden per E-Mail von der Entscheidung des Kuratoriums informiert.

5. PREISVERLEIHUNG

5.1. Preisgeld

Allfällige auf das Preisgeld entfallende Steuern und Gebühren sind von den Preisträger*innen zu tragen.

5.2. Verleihung

Die Verleihung des Simon-Wiesenthal-Preises erfolgt im Rahmen eines Festaktes im Parlament.

Die Organisation der Preisverleihung und der damit verbundenen Aufgaben erfolgt durch das Generalsekretariat in Zusammenarbeit mit der Parlamentsdirektion.

6. WEITERE BESTIMMUNGEN

6.1. Vertraulichkeit

Die eingelangten Bewerbungsunterlagen sowie die Beratungen der Simon-Wiesenthal-Preis-Jury sind vertraulich.

Die Bewerber*innen dürfen sich während des gesamten Verfahrens keinesfalls bezüglich des Preises an die Mitglieder der Jury oder des Kuratoriums wenden. Jeder Versuch hat den Ausschluss vom Wettbewerb zur Folge.

6.2. Datenschutzhinweis

Die in den Bewerbungsunterlagen enthaltenen personenbezogenen Daten sind zur Bearbeitung der jeweiligen Bewerbung (und somit zur Wahrnehmung der Aufgaben des Nationalfonds) erforderlich und werden nur zu diesem Zweck verwendet. Die Daten werden nicht an Dritte weitergegeben und zu Dokumentationszwecken aufbewahrt.

Die Veröffentlichung personenbezogener Daten der Preisträger*innen ist zur Erfüllung der rechtlichen Verpflichtung gemäß § 2e Abs. 7 des Bundesgesetzes über den Nationalfonds der Republik Österreich für Opfer des Nationalsozialismus erforderlich.

Bezüglich personenbezogener Daten haben die Bewerber*innen grundsätzlich die Rechte auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Datenübertragbarkeit sowie Widerspruch (Art. 15 bis 21 DSGVO).

Beruht die Rechtmäßigkeit einer Datenverarbeitung auf der Einwilligung der Bewerber*innen, so haben diese das Recht, die Einwilligung jederzeit zu widerrufen. Durch den Widerruf wird die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung, die auf Basis der Einwilligung bis zum Zeitpunkt des Widerrufs erfolgt ist, nicht berührt (Art. 7 Abs. 3 DSGVO).

6.3. Nutzungsrechte

Der Nationalfonds behält sich das Recht vor, das beigetragene Material für Präsentations-, Medien- und Werbezwecke zu vervielfältigen und für diesen Zweck zu übersetzten.

Die Preisträger*innen haben grundsätzlich die Verleihung des Simon-Wiesenthal-Preises bei Veröffentlichungen und Werbeaktivitäten sowie in der Öffentlichkeitsarbeit betreffend die Aktivität, für die der Simon-Wiesenthal-Preis verliehen wurde, anzuführen.

6.4. Haftung

Bewerber*innen haben den Nationalfonds bezüglich sämtlicher Forderungen Dritter im Zusammenhang mit der Teilnahme der/des jeweiligen Bewerberin/Bewerbers an der Ausschreibung und Vergabe des Simon-Wiesenthal-Preises schad- und klaglos zu halten.

6.5. Weitere Informationen

Weitere Informationen zum Simon-Wiesenthal-Preis zum Bewerbungsverfahren finden sich auf der Simon-Wiesenthal-Preis-Website des Nationalfonds der Republik Österreich für Opfer des Nationalsozialismus.